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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) vom 23. Mai 2005 bilden das völkerrechtliche Fundament der internationalen Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Die IGV sind am 15. Juni 2007 für die Schweiz und die 192 anderen WHO-Mitgliedstaaten in Kraft getreten.
Der schweizerische Bundesrat hat den IGV am 9. Juni 2006 ohne Vorbehalte zugestimmt.
Mit den IGV verspricht sich die WHO ein globales Instrument zum Schutz einer vor einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten. Zentrale Themen der IGV sind unter anderem
Die IGV befasst sich nicht nur mit Krankheiten (wie ursprünglich Cholera, Pest und Gelbfieber); sie können vielmehr auf alle biologisch, chemisch oder durch ionisierende Strahlung verursachten Ereignisse angewendet werden, die zu einer akuten Gefahr für die öffentliche Gesundheit mit internationalen Dimensionen führen können. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob diese Ereignisse natürlich, unabsichtlich (Laborunfall) oder absichtlich herbeigführt worden sind.

Grundsätze

Als Grundsat wird in Art. 3 u. a. genannt: uneingeschränkte Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.

Anlage 2: Entscheidungsschema zur Bewertung von Ereignissen

Die Anlage 2 der IGV wird von Mitgliedsstaaten verwendet, um Ereignisse zu bewerten.
Wird mit diesem Entscheidungsschema ein Ereignis festgestellt, das eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnte, muss es binnen 24 Stunden an die WHO gemeldet werden (Art. 6).

Interessante Definitionen

Die IGV enthalten einige, wie ich meine, interessante Definitionen («Begriffsbestimmungen»), wie die untenstehend ausgewählten.
Man beachte (die von mir kursiv markierten Wendungen), die bloss eine Eventualität definieren («können», «möglicherweise», «möglich» etc.)

Absonderung

»Absonderung» bedeutet die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird.

Ereignis

«Ereignis» bedeutet das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft.

erkrankte Person

«erkrankte Person» bedeutet eine Person, die an einer körperlichen Störung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, leidet oder von ihr betroffen ist.

Gefahr für die öffentliche Gesundheit

«Gefahr für die öffentliche Gesundheit» bedeutet die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können.

gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite

«gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite» bedeutet ein aussergewöhnliches Ereignis, das, wie in diesen Vorschriften vorgesehen:
i) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt, und
ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert.

Infektion

«Infektion» bedeutet das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

invasiv

«invasiv» bedeutet das Durchstechen oder Einschneiden der Haut oder das Einführen eines Instruments oder Fremdkörpers in den Körper oder die Untersuchung einer Körperhöhle. Im Sinne dieser Vorschriften gelten die ärztliche Untersuchung von Ohr, Nase und Mund, die Temperaturmessung mittels Ohr-, Mund- oder Hautthermometer oder durch Wärmebildfotographie, die ärztliche Überprüfung, die Auskultation, das äusserliche Abtasten, die Retinoskopie, die äusserliche Entnahme von Urin-, Stuhl- oder Speichelproben, die äusserliche Blutdruckmessung sowie die Elektrokardiographie als nichtinvasiv.

Krankheit

«Krankheit» bedeutet eine Krankheit oder einen gesundheitlichen Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann.

personenbezogene Daten

«personenbezogene Daten» bedeutet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

störend

«störend» bedeutet die mögliche Verursachung von Unannehmlichkeiten durch engen oder engsten Kontakt oder durch eingehende Befragung.

Überwachung

«Überwachung» bedeutet die systematische laufende Sammlung, Abgleichung und Analyse von Daten für die Zwecke des Gesundheitsschutzes sowie die rechtzeitige Verbreitung von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Bewertung und nötigenfalls Einleitung von Gesundheitsschutzmassnahmen.

verdächtig

«verdächtig» bedeutet diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren, und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können.

Verseuchung

«Verseuchung» bedeutet das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschliesslich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann.

Nationale Anlaufstelle

Das IGV fordert in Artikel 4 eine nationale IGV-Anlaufstelle.
In der Schweiz wird diese Anlaufstelle von der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG betrieben.

Global Health Security Agenda

Die Global Health Security Agenda ist eine multilaterale Initiative, welche elf Massnahmenpakete («Action Packages») umfasst, mit denen die Umsetzung der IGV unterstützt werden soll.
Themen der GHSA sind z. B.
Die Schweiz ist an der GHSA beteiligt.

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