Beide Sammlungen werden (nebst des Bundesblattes und anderen im Zusammenhang mit der Gesetzgebung stehenden Texten) von der Bundeskanzlei veröffentlicht.
Im Gegensatz zur AS ist die SR lediglich Informationsmittel und hat keine negative Rechtskraft.
Amtliche Sammlung
Veröffentlich werden in der amtlichen Sammlung (PublG
Art. 2,
Art. 3 Art.5):
- Erlasse des Bundes
- Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen rechts, soweit sie für die Schweiz verbindlich sind
- Verträge zwischen Bund und Kantonen
- Verträge zwischen Kantonen
Erlasse des Bundes umfassen (
PublG Art. 2):
- Bundesverfassung
- Bundesgesetze
- Verordnungen der Bundesversammlung
- Verordnungen des Bundesrates
- übrige rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören
- dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlüsse
- Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge
- einfache Bundesbeschlüsse, sofern die Bundesversammlung dies beschliesst
Erlasse des Bundes und Verträge zwischen oder mit Kantonen werden nach Möglichkeit mindestens 5 Tage vor deren Inkrafttretung veröffentlicht (
PublG Art. 7)
Die Ausgaben der AS erscheinen wöchentlich in elektronischer und gedruckter Form, wobei seit 2016 die elektronische Form massgebend ist.
Systematische Sammlung des Bundesrechts
Die Systematische Sammlung des Bundesrechts ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und in den drei Amtssprachen laufend nachgeführte Sammlung eines Teils der in der amtlichen Sammlung veröffentlichten (und noch geltenden) Texte und der Kantonsverfassungen (vgl.
PublG Art. 11).
Mit der Nachführung soll sichergestellt werden, dass die SR jederzeit mit dem tatsächlichen Stand des sich unablässig entwickelnden Rechts übereinstimmt.
Die SR wird elektronisch laufend und auf Papier in der Regel viermal pro Jahr nachgeführt.